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   OVG Sachsen, 03.05.2006 - 5 E 72/06   

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https://dejure.org/2006,12382
OVG Sachsen, 03.05.2006 - 5 E 72/06 (https://dejure.org/2006,12382)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03.05.2006 - 5 E 72/06 (https://dejure.org/2006,12382)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03. Mai 2006 - 5 E 72/06 (https://dejure.org/2006,12382)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    GKG § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; Streitwertkatalog Nr. 1.5

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anhebung des Streitwerts des einstweiligen Verfahrens auf die Höhe des vollen Hauptsachestreitwerts vor dem Hintergrund der Vorwegnahme einer Entscheidung in der Hauptsache

  • Judicialis

    GKG § 52 Abs. 1; ; GKG § 53 Abs. 3 Nr. 2; ; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1; ; Streitwertkatalog Nr. 1.5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beiträge: Streitwert, Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 851
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2019 - 13 ME 320/19

    Anwendungsvorrang; aufschiebende Wirkung; Beschwerde; Cannabidiol; CBD; Hanföl;

    Denn in letztgenannten Verfahren kann der Antragsteller allenfalls einen Aufschub, nicht aber, und zwar auch nicht vorläufig, das im Hauptsacheverfahren selbst verfolgte Ziel, etwa den Erlass eines begünstigenden oder die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes, erreichen (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 3.5.2006 - 5 E 72/06 -, NVwZ-RR 2006, 851 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 29.01.2024 - 10 ME 31/24

    Antragsbefugnis; Dringlichkeitsgründe; Einzahlungslimit; Gefahrenabwehrrecht;

    Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.8.2023 - OVG 1 S 56/23 -, juris Tenor, Rn. 2, 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2022 - 4 A 1444/16 -, juris Rn. 4; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.3.2017 - 13 B 1054/16 -, juris Tenor, Rn. 10 und 73; anders: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.6.2023 - 3 M 24/23 -, juris Tenor und Rn. 105, vgl. insoweit auch VG C-Stadt, Beschluss vom 6.10.2023 - 7 B 210/23 HAL -, juris Rn. 36), wobei der Streitwert in Orientierung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) auf 2.500 EUR halbiert wird, da die von der Antragstellerin mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erstrebte Entscheidung die Hauptsache mangels (endgültiger) Kassation der angefochtenen Nebenbestimmungen nicht vorwegnehmen würde (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 28.6.2021 - 13 ME 299/21 -, juris Rn. 19 m.w.N., und vom 23.7.2020 - 1 OA 83/20 -, juris Rn. 20; Sächsisches OVG, Beschluss vom 3.5.2006 - 5 E 72/06 -, juris Rn. 2; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 174; vgl. aber auch: BVerwG, Beschluss vom 25.6.2019 - 1 VR 1/19 -, juris Rn. 25; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.8.2023 - 3 E 45/23 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2009 - 9 S 1689/09 -, juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 15.08.2023 - 3 E 45/23

    Streitwertbeschwerde; Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO; Vorwegnahme der Hauptsache

    Sie macht unter Verweis auf einen Beschluss des fünften Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2006 - 5 E 72/06 - (juris) geltend, dass anders als vom Verwaltungsgericht angenommen keine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung vorliege, weil diese in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO systematisch ausgeschlossen sei.

    Dies rechtfertigt es nach Überzeugung des Senats, von einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im Rechtssinne bei der Streitwertfestsetzung auch dann auszugehen, wenn diese nur in faktischer Hinsicht erfolgt, weil die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beantragte Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Maßnahmen betrifft, deren Vollzug nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. September 2020 - 3 E 73/20 -, juris Rn. 7 f.; VGH BW, Beschl. 19. November 2009 - 9 S 1689/09 -, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschl. v. 11. März 2020 - 2 O 4/10 -, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Schl.-H., Beschl. v. 30. November 1993 - 2 O 12/93 -, juris Rn. 5; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 174; vgl. BVerfG, Beschl. v. 31. März 2003 - 2 BvR 1779/02 -, juris Rn. 4; a. A.: SächsOVG, Beschl. v. 3. Mai 2006 a. a. O.; NdsOVG, Beschl. v. 12. Dezember - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 67, und Beschl. v. 28. Juni 2021 - 13 ME 299/21 -, juris Rn. 19).

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2021 - 13 ME 299/21

    Corona; notwendige Schutzmaßnahme; Testobliegenheit; Testpflicht

    Denn in letztgenannten Verfahren kann der Antragsteller allenfalls einen Aufschub, nicht aber, und zwar auch nicht vorläufig, das im Hauptsacheverfahren selbst verfolgte Ziel, etwa den Erlass eines begünstigenden oder die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes, erreichen (vgl. Senatsbeschl. v. 12.12.2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 67; Sächsisches OVG, Beschl. v. 3.5.2006 - 5 E 72/06 -, NVwZ-RR 2006, 851 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 14.01.2015 - 8 ME 136/14

    Mangelnde Erforderlichkeit einer Befristung der Wirkungen einer Abschiebung schon

    Denn in letztgenannten Verfahren kann der Antragsteller allenfalls einen Aufschub, nicht aber, und zwar auch nicht vorläufig, das im Hauptsacheverfahren selbst verfolgte Ziel, etwa den Erlass eines begünstigenden oder die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes, erreichen (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 3.5.2006 - 5 E 72/06 -, NVwZ-RR 2006, 851 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.02.2007 - L 5 KR 2854/06 W-A

    Begehren auf Zahlungsaufschub im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - Streitwert

    Diese erfasst mit ihrer rechtlichen Wirkung die in der Hauptsache angefochtene Abgabenforderung unmittelbar nicht, wenngleich deren Rechtmäßigkeit für die Bewertung des geltend gemachten Aufschubinteresses von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. dazu auch etwa Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 3.5.2006, - 5 E 72/06 -, wonach in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, entsprechend § 86a Abs. 1 SGG, die Vorwegnahme der Hauptsache nach dem Grundsatz "aufgeschoben ist nicht aufgehoben" konstruktiv ausgeschlossen sei).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2010 - 2 O 4/10

    Streitwert bei bauaufsichtlicher Beschränkung von Betriebszeiten

    Auch dürfte eine solche Anhebung nicht nur in den Fällen gerechtfertigt sein, in denen die Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO begehrt wird, sondern auch in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Maßnahme beantragt wird, deren Vollzug nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (vgl. VGH BW, Beschl. v. 19.11.2009 - 9 S 1689/09 -, Juris; Beschl. v. 09.02.2009 - 10 S 3350/08 -, DAR 2009, 286; OVG SH, Beschl. v. 30.11.1993 - 2 O 12/93 -, SchlHA 1994, 55; a. A. allerdings: SächsOVG, Beschl. v. 03.05.2006 - 5 E 72/06 -, NVwZ-RR 2006, 851).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.09.2006 - L 5 KR 2854/06 W-A
    Diese erfasst mit ihrer rechtlichen Wirkung die in der Hauptsache angefochtene Abgabenforderung unmittelbar nicht, wenngleich deren Rechtmäßigkeit für die Bewertung des geltend gemachten Aufschubinteresses von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. dazu auch etwa Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 3.5.2006, - 5 E 72/06 -, wonach in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, entsprechend § 86a Abs. 1 SGG, die Vorwegnahme der Hauptsache nach dem Grundsatz "aufgeschoben ist nicht aufgehoben" konstruktiv ausgeschlossen sei).
  • VG Meiningen, 16.10.2006 - 1 E 434/06

    Schulrecht; Vorläufiger Rechtsschutz der Eltern gegen die für sofort vollziehbar

    Im Verfahren über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Hauptsacherechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung - der Aufhebung des Verwaltungsakts (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - von vornherein konstruktiv ausgeschlossen, weil der Antragsteller hier immer nur eine Suspension, d. h. einen Aufschub, nicht aber eine Kassation, d. h. eine Aufhebung, erreichen kann (Sächsisches OVG, B. v. 03.05.2006 - 5 E 72/06 -, zitiert nach Juris).
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